Unsere Vertragspartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt.

2) Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen AGB von Vertragspartnern, die von unseren Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§2 Angebot – Vertragsabschluss

1) Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge und Bestellungen verpflichten Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH erst nach der erfolgten Auftragsbestätigung bzw. nach gegenseitiger Vertragsunterzeichnung.

2) Sämtliche Preise gelten netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3) Die Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH hält sich an abgegebene Angebote bis zu acht Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die hohen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

4) Alle im Angebot angegebenen Preise sind Objekt- und Mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.

§3 Pflichten Auftraggeber

1) Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig, unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen. 2) Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Bereitstellung. 3) Vor Tätigkeitsaufnahme durch Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. 4) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat. 5) Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. 6) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. 7) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

§4 Schutz angrenzender Bauteile / Verschmutzungen / Oberflächenbeeinträchtigungen

1) Im Rahmen der Ausführung von Garten- und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere bei Pflaster-, Schneid-, Trenn- (z. B. Flexarbeiten), Erd- und Montagearbeiten an oder in der Nähe von Fassaden, Terrassenüberdachungen, Sommergärten und sonstigen baulichen Anlagen, kann es trotz fachgerechter und sorgfältiger Arbeitsweise zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen kommen.
Hierzu zählen insbesondere Staubentwicklung, Schmutzablagerungen, Materialrückstände sowie oberflächliche Beeinträchtigungen durch Funkenflug, Abrieb oder mechanische Einwirkungen.

2) Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus und trifft angemessene Schutzmaßnahmen. Ein vollständiger Schutz angrenzender Bauteile und Flächen kann jedoch, insbesondere bei staubintensiven oder trennenden Arbeiten, nicht gewährleistet werden.

3) Für unvermeidbare, arbeitsbedingte Verschmutzungen sowie für geringfügige, technisch nicht vollständig auszuschließende optische Beeinträchtigungen (z. B. feine Kratzer, Staubanhaftungen, matte Stellen durch Funkenflug) an angrenzenden Bauteilen, insbesondere an Glasflächen, Beschichtungen, Aluminium- oder Kunststoffelementen (z. B. Terrassendächer, Sommergärten, Fensteranlagen), wird eine Haftung ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.

4) Eine Reinigung angrenzender Flächen und Bauteile ist nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Eine baubegleitende Grobreinigung stellt keine End- oder Feinreinigung dar.

5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, empfindliche, gefährdete oder besonders schutzbedürftige Bauteile und Gegenstände (z. B. Verglasungen, Beschichtungen, Möbel, technische Anlagen) vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu sichern, abzudecken oder zu entfernen, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers ist.

6) Unterlässt der Auftraggeber geeignete Schutzmaßnahmen trotz Erkennbarkeit der Gefährdung, ist eine Haftung des Auftragnehmers für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§5 Rollrasen/Maulwurfsperre

1) Trotz fachgerechter Verlegung der Maulwurfsperre und des Rollrasens kann es insbesondere in der Anwachsphase vorkommen, dass Maulwürfe den noch nicht vollständig verwurzelten Rollrasen anheben oder verschieben. Dadurch können Unebenheiten bzw. Unregelmäßigkeiten unter der Grasnarbe entstehen. Dies stellt in der Anfangszeit keinen Mangel dar und ist auf den noch nicht vollständig verwachsenen Zustand des Rollrasens zurückzuführen.

§6 Unterirdische Leitungen und Einbauten

Im Rahmen von Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau (insbesondere Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Pflanzarbeiten sowie Bodenbewegungen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an unterirdischen Leitungen, Kabeln, Rohren, Drainagen oder sonstigen Einbauten, sofern diese nicht in der nach den geltenden technischen Vorschriften und Normen üblichen Tiefe oder Lage verlegt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten vollständige und zutreffende Angaben über die Lage und Verlegetiefe sämtlicher im Boden befindlicher Leitungen und Anlagen zu machen sowie entsprechende Pläne zur Verfügung zu stellen.
Sofern Leitungen oder sonstige Einbauten nicht ordnungsgemäß verlegt, nicht erkennbar oder nicht korrekt angegeben wurden, trägt der Auftraggeber das daraus entstehende Risiko. Für hieraus resultierende Schäden, Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für nicht dokumentierte Altleitungen oder nachträglich verlegte Anlagen.

§7 Ausführungs- und Lieferpflichten

1) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten richtet sich die Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH nach dem zugrundeliegenden Vertrag und hält sich an die anerkannten Regeln im Gartenbau sowie an die gegenwärtige Technik.

2) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – allein bei Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

3) Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig und könnte sich durch schlechte Witterungsbedingungen verzögern.

4) Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH zurückzuführen ist.

5) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Für Verzögerungen/Fehl- oder
Falschlieferungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

6) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei.

7) Teilleistungen und -lieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8) Es bleibt Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH vorbehalten, die im Vertrag und Ausführungsangebot vereinbarten Arbeiten ggf. auch durch einen von der Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH beauftragten Subunternehmer ausführen zu lassen.

§8 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

1) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen, beginnend ab Rechnungsdatum, zu bezahlen.

2) Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zu 50% der Gesamtkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.

3) Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinausgehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze als vereinbart.

4) Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, behält sich Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH vor, Zuschläge zu berechnen. Arbeiten zu Zeiten die Aufschläge ermöglichen finden üblicherweise nach Absprache mit dem Auftraggeber statt.

§9 Verzug, Verzugszinsen und Mahnkosten

1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung bei Abschlagsrechnungen ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

2) Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Auftraggebern, die Unternehmer sind, tritt der Verzug bereits mit Fälligkeit ein.

3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Diese betragen:
• 9 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern
• 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bei Beteiligung eines Verbrauchers.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4) Für jede berechtigte Mahnung nach Eintritt des Verzugs kann der Auftragnehmer eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 € pro Mahnung erhoben werden, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

5) Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, wird zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben. Diese ist auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen.

6) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten sowie nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung weiterzuarbeiten.

§10 Urheber- und Nutzungsrechte / Vorzeitige Beendigung von Leistungen

1) An allen von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH erbrachten Leistungen, insbesondere Planungen, Entwürfen, Zeichnungen, Pflanz- und Gestaltungskonzepten sowie Kalkulationen (nachfolgend „Leistungen“), behält sich der Auftragnehmer die ihm zustehenden Urheber- und Nutzungsrechte vor.

2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungen ausschließlich für das konkret beauftragte Bauvorhaben und erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

3) Eine Weitergabe der Leistungen an Dritte oder deren Verwendung durch Dritte –
insbesondere zur Ausführung durch andere Unternehmen – ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig, sofern berechtigte Interessen des Auftragnehmers hierdurch beeinträchtigt werden.

4) Wird der Auftrag nach Beginn der Leistungserbringung durch den Auftraggeber gekündigt (§ 648 BGB) oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht fortgeführt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Darüber hinaus gilt § 648 BGB.

5) Im Falle der Nutzung der von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte ohne entsprechende Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Nutzung zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6) Gesetzliche Rechte und Nachweismöglichkeiten des Auftraggebers, insbesondere der Nachweis eines geringeren Schadens oder nicht entstandener Aufwendungen, bleiben unberührt.

§11 Abnahme

1) In sich abgeschlossene Teile können gesondert abgenommen werden.

2) Mit der Abnahme der Leistung geht die Gefahrtragung auf den Auftraggeber über.

3) Vorbehalte wegen bekanntgewordener Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich in Textform anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.

4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche entsprechend § 645 BGB.

§12 Behinderungsanzeige

Glaubt sich die Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mit der Behinderungsanzeige weist die Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH den Auftraggeber darauf hin, dass ein Risiko im Hinblick auf die Bauzeit bestehen könnte und hiermit auch Schäden verbunden sein können.

§13 Gewährleistung

1) Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2) Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

3) Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein stellen keinen Mangel dar. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

4) Der Auftraggeber hat die Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH anzuzeigen.

5) Für von der Firma Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über.

6) Reklamationen in der Haus- und Grundstücksbetreuung sind unverzüglich nach Durchführung der Leistungen durch Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH diesem mitzuteilen.

7) Die vertragliche und außervertragliche Haftung von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Gleiches gilt für die Haftung der Erfüllungsgehilfen von Woltjen Garten- und Landschaftsbau GmbH. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung und die Haftung für Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.

§14 Maße und Muster

1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Holz, Keramik) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft. Diese Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

§15 Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt. Gleiches gilt für evtl. Regelungslücken.
Stand: 05/2026

Woltjen

Woltjen Garten- und Landschaftsbau
Almsloher Dorfstraße 14
27777 Ganderkesee
Telefon: +49 176 82 441 587
E-Mail: info@woltjen-galabau.de